AGB
Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend AGB genannt - gelten für alle Verträge der Creaplot AG mit deren Privat- und Geschäftskunden - nachfolgend Auftraggeber genannt -. Sie bilden die Grundlage für alle Offerten der Creaplot AG. Die AGB beruhen auf Schweizer Recht und sind weltweit gültig.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrags in schriftlicher (Brief/Email/Fax) oder mündlicher Form (Telefon/persönlich) erkennt der Auftraggeber die AGB stillschweigend an. Die AGB können auf der Homepage www.creaplot.ch eingesehen und heruntergeladen werden. Auf besonderen Wunsch werden die AGB in schriftlicher Form ausgehändigt.
1.3 Diese AGB haben in jedem Fall Vorrang vor allfälligen AGB der Auftraggeber sowie dispositiven gesetzlichen Bestimmungen. Von den AGB abweichende Änderungen oder Nebenabreden sind nur wirksam wenn diese schriftlich festgehalten und von beiden Parteien ausdrücklich bestätigt werden.
Vertragsbestimmungen
2.1 Sofern keine andere Gültigkeitsdauer auf der Offerte vermerkt ist, sind die Offerten 30 Tage ab Datum der Erstellung gültig. Eine geänderte/überarbeitete Offerte ersetzt die vorangegangene Offerte.
2.2 Die Creaplot AG geht von der Lieferung professioneller, reprofertiger und standrichtiger Daten durch den Auftraggeber aus. Datenanlieferungen, die nicht den unter www.creaplot.ch definierten Anforderungen entsprechen und einen Mehraufwand zur Folge haben, können zu Terminverzögerungen und zusätzlichen Kosten führen, die dem Auftraggeber angelastet werden.
2.3 Für die definitive Druckanfertigung ist uneingeschränkt die Auftragserteilung durch den Auftraggeber entscheidend. Die Auftragserteilung bildet die Grundlage für das Gut-zum-Druck. Änderungen und Korrekturen während der Gut-zum-Druck-Phase, die nicht auf Verschulden der Creaplot AG zurück zu führen sind, können Terminänderungen und Mehrkosten zur Folge haben, die dem Auftraggeber weiterberechnet werden. Layout-, Format- oder Mengenänderungen nach Druckfreigabe bewirken Terminverschiebungen und zusätzliche Kosten für den Auftraggeber. Eine daraus resultierende Haftung der Creaplot AG wird ausdrücklich wegbedungen.
2.4 Beim Druck auf angelieferte Materialien übernimmt die Creaplot AG keine Materialkosten bei Fehldrucken oder sonstigem Ausschuss. Die Creaplot AG übernimmt keine Garantie für die Haftbarkeit der Farbe und bei allfällig verfälschten Druckbildern.
2.5 Sämtliche von der Creaplot AG gefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Druckdaten befinden sich und verbleiben vollumfänglich in deren geistigen Eigentum ,auch wenn dem Auftraggeber Kostenanteile verrechnet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur gegen Entgelt möglich und bedarf der schriftlichen Genehmigung.
2.6 Die in Auftrag gegebenen Produkte stehen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen Eigentum der Creaplot AG. Erst nach der vollständigen Bezahlung gehen die gelieferten Produkte ins Eigentum des Auftraggebers über. Die Creaplot AG behält sich das Recht vor, einen Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Forderungen aus der Weiterveräusserung der Ware gehen im Voraus ins Eigentum der Creaplot AG über.
2.7 Nutzen und Gefahr der Produkte gehen gemäss den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts Art. 185 B mit Abschluss des Vertrages auf den Auftraggeber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen.
2.8 Für die Einholung von notwendigen Bewilligungen zum Aufstellen oder Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, und sämtlichen anderen – durch die Creaplot AG hergestellten – Produkten zeichnet allein der Auftraggeber verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Abklärung und Gewährleistung der Zulässigkeit des vom Auftraggeber geplanten Verwendungszwecks der Produkte der Creaplot AG uneingeschränkt Sorge zu tragen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst nach Unterzeichnung durch die Creaplot AG wirksam.
2.9 Der Auftraggeber muss im Besitz der entsprechenden Urheber- und Reproduktionsrechte der Druckdaten und -vorlagen sein, welche er der Creaplot AG zur Verfügung stellt. Entsteht der Creaplot AG ein Schaden, weil Dritte Ansprüche aus Urheber- und Reproduktionsrechte dieser Druckdaten und -vorlagen geltend machen, haftet allein der Auftraggeber für diesen Schaden.
2.10 Der Auftraggeber hat für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Druckdaten- und vorlagen, die er der Creaplot AG liefert, Sorge zu tragen. Jegliche in diesen Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Creaplot AG sind ausgeschlossen.
2.11 Der Auftraggeber zeichnet verantwortlich für die Tragfähigkeit, Verträglichkeit und rechtliche Zulässigkeit der Beschriftungen im Zusammenhang mit dem zu beschriftenden Untergrund. Für die Montage wird auf Verlangen ein statischer Nachweis erbracht, dessen Kosten der Auftraggeber trägt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zu beschrifteten Objekte in entsprechendem Zustand sind. Bei der Beschriftung von Fahrzeugen muss gewährleistet sein, dass das Fahrzeug gereinigt und an der Fahrzeugoberfläche nicht mit Wachs behandelt wurde. Bei einer allenfalls notwendigen Reinigung durch die Creaplot AG werden die daraus entstanden Kosten dem Auftraggeber belastet.
2.12 Bei Verlust von Originaldruckvorlagen oder bei Unmöglichkeit deren bestimmungs-gemässen Verwendung, haftet die Creaplot AG in Höhe des Materialwertes, jedoch maximal in der Höhe von 500 Schweizer Franken pro Schadenfall. Indirekte und direkte daraus resultierende Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
Preise
3.1 Die Berechnungsgrundlage für die Material-, Herstellungs- und Lohnkosten bilden die zum Zeitpunkt der Erstellung der Offerte gültigen Preise, wobei im Zweifelsfall der Tag der Offerte-Erstellung entscheidend ist. Im Falle einer Änderung der Kosten bis zur Auftragserteilung behält sich die Creaplot AG vor, eine entsprechende Preisanpassung nach vorgängiger Information vorzunehmen. Diese kann auch vor Ablauf der Gültigkeit der Offerte erfolgen. Preisänderungen und Zwischenverkäufe stehen unter Vorbehalt.
3.2 Massgebend für die Rechnungsstellung sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Die Creaplot AG behält sich das Recht vor, bei Aufträgen mit einer Laufzeit über einen Monat, eine Preisanpassung auf Grund gestiegener Rohstoffpreise oder währungsbedingten Preisänderungen vorzunehmen.
3.3 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für die Creaplot AG nicht verbindlich. Eine nachträgliche Berechnung des korrekten Preises bleibt vorbehalten.
3.4 Mehraufwendungen auf Grund von nachträglichen Änderungen im Ablauf, Umfang oder zeitlichen Rahmen eines bestätigten Auftrags trägt der Auftraggeber.
3.5 Folgekosten, welche im Zusammenhang mit Unklarheiten in der Bestellung entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.6 Bei Ausführung von Regiearbeiten gelten die Ansätze für Regiestunden der Creaplot AG, wobei die Reisezeit als normale Arbeitszeit berechnet wird. Aufwendungen für Montagematerial, Lieferwagennutzung und die Kilometerentschädigung werden extra in Rechnung gestellt.
3.7 Zusätzliche Aufwendungen und Kosten für Architekten/Ingenieure/Handwerker sowie Gerüsten aller Art sind nicht in den Preisen der Creaplot AG enthalten. Aufwendungen für Bauanträge, Bewilligungsgebühren und ähnliche Kosten werden extra berechnet. Die Creaplot AG entzieht sich jeglicher Haftung aus solchen Leistungen.
Garantie und Haftung
4.1 Die Creaplot AG gewährt 30 Tage Garantie ab Liefer-/Montagedatum auf Druckerzeugnisse jeglicher Art aus Sieb-, Digital- und Offsetdruck sowie 12 Monate Garantie auf Produkte im Bereich Beschriftungen von Fahrzeugen/Gebäuden.
4.2 Die Garantieansprüche beziehen sich auf Material- und Fabrikationseigenschaften. Ausgeschlossen sind Garantieansprüche für Schäden, welche durch unsachgemässe Behandlung, natürliche Abnützung, einen für das Druckerzeugnis nicht vorgesehenen Gebrauch, mangelnde Sorgfalt, durch Einwirkung einer Drittpartei, höhere Gewalt und/oder durch Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches der Creaplot AG entstanden sind. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche (Wandelung/Minderung), Folgeschäden durch mangelhafte Lieferung und/oder Regressansprüche können nicht geltend gemacht werden. Ausdrücklich aus der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie bspw. Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden.
4.3 Unabhängig von der Art allfälliger Rechtsgründe besteht ein Haftungsausschluss für weitergehende Schadenersatzansprüche als die in diesen AGB genannten. Die Geltendmachung damit verbundener Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
4.4 Bei einem Garantiefall liegt die Entscheidung bei der Creaplot AG, ob die hergestellten Produkte repariert, ersetzt, eine angemessene Kaufpreisreduktion gewährt oder eine entsprechende Gutschrift erteilt wird. Ersatzlieferungen, welche auf Grund berechtigter Mängel gewährt werden, verstehen sich ab Werk, wobei Aufwendungen für Anfahrten, Demontage, Wiedermontage, Transport und so weiter dem Auftraggeber angelastet werden.
4.5 Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund vorhandener Mängel und deren Folgen sind auch mit dem Vorhandensein von Garantieansprüchen nicht zulässig.
4.6 Mangelhafte Produkte unterliegen der Aufbewahrungspflicht und sind vom Auftraggeber aufzubewahren. Sie dürfen nicht verwendet werden und sind auf Verlangen an die Creaplot AG zurückzugeben. Werden die Produkte trotzdem in irgendeiner Form verwendet oder weiterverarbeitet, so akzeptiert der Auftraggeber die Mängel und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der Creaplot AG entfallen.
Lieferbedingungen
5.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab der Produktionsstätte der Creaplot AG. Dies gilt auch für Frankolieferungen.
5.2 Jegliche Aufträge gelten als Mahnkäufe, auch wenn ein fixer Liefertermin vereinbart wurde. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine wird bestmöglich angestrebt. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins kann der Auftraggeber eine geeignete Frist auf nachträgliche Erfüllung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist hat der Auftraggeber die Möglichkeit, unverzüglich auf die Leistung zu verzichten und vom Vertrag zurückzutreten. Diese Rücktrittsmöglichkeit entfällt, wenn die Nichterfüllung aus Gründen erfolgt ist, welche die Creaplot AG nicht zu vertreten hat. Auch Verzögerungen, welche beim Transport oder durch höhere Gewalt entstanden sind, zählen zu den nicht vertretbaren Gründen. Ansprüche auf Schadenersatz auf Grund von Lieferverzug oder Verspätungsschäden sind generell ausgeschlossen.
5.3 Der Auftraggeber unterliegt einer Mitwirkungspflicht und hat den Produktionsfortschritt zu forcieren in dem er ihm gesetzte Termine zur Datenanlieferung, Zwischenergebnisprüfung, Druckfreigabe usw. einhält. Kommt ein Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder zeitlich verzögert nach, hat dies einen Lieferverzug zur Folge und es besteht kein Recht zur Forderungsstellung gegenüber der Creaplot AG. Ein daraus resultierender Mehraufwand berechtigt die Creaplot AG diesen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
5.4 Eine durch den Auftraggeber verschuldete nicht erfolgte Übernahme der bestellten Produkte zum vereinbarten Termin, führt zu einem Annahmeverzug. Als Folge ist die Creaplot AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ist nicht mehr an weitere Liefertermine gebunden. Daraus resultierende Schäden können durch die Creaplot AG geltend gemacht werden.
5.5 Die Prüfung der Produkte unterliegt der Verantwortung des Auftraggebers und hat sofort nach Übergabe/Lieferung/Montage zu erfolgen. Abweichungen vom Auftrag müssen unverzüglich schriftlich beanstandet werden. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb der Frist von fünf Werktagen, gelten die Produkte als mängelfrei und angenommen. Entsprechende Mängelrechte sind verwirkt und verdeckte Mängel sind ausgeschlossen. Geringfügige und branchenübliche Abweichungen von der Vorlage in Bezug auf Format oder Farbe berechtigen nicht zu einer Forderung gegenüber der Creaplot AG.
5.6 Bei einer Lieferung mit dem Kurierdienst der Creaplot AG im Raum Basel wird eine Lieferpauschale von 15 Schweizer Franken netto pro Lieferadresse berechnet. Für grossflächige Produkte, die im 3,5-Tonnen-Transporter geliefert werden müssen, wird für den Raum Basel eine Lieferpauschale in Höhe von 80 Schweizer Franken in Rechnung gestellt. Der Raum Basel beinhaltet folgende Regionen: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Basel-Stadt, Binningen, Bottmingen, Dornach, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pratteln, Reinach, Riehen, Therwil und Biel-Benken. Auslieferungen in die restliche Schweiz werden mit der Post verschickt und nach aktuellen Lieferkonditionen der Post berechnet.
Zahlungsbedingungen
6.1 Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Kosten für Transport und Verpackung.
6.2 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist liegt ein Zahlungsverzug vor, ohne dass dieser einer Mahnung bedarf. Bei einem Zahlungsverzug behält sich die Creaplot AG das Recht vor, eine Zahlungserinnerung zu senden und eine neue Zahlungsfrist zu setzen. Wird auch der neuen Zahlungsfrist nicht nachgekommen, hat dies eine Mahnung zur Folge und es fallen Mahngebühren in Höhe von 30 Schweizer Franken netto an.
6.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Creaplot AG berechtigt, sämtliche bereits montierte Produkte - unter Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen - zu entfernen, weitere Lieferungen zu unterbinden sowie die Beseitigung von Mängeln auszusetzen. Die Creaplot AG hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch Zahlungsverzug entstanden sind.
6.4 Offene Forderungen können nicht mit allfälligen Gegenansprüchen verrechnet werden. Eventuelle Garantieansprüche entbinden den Auftragsteller nicht von seiner Zahlungspflicht.
6.5 Bei Aufträgen über CHF 20'000,- oder einer Produktionszeit von mehr als vier Wochen - ab Tag der Auftragserteilung bis zur Montage/Lieferung - behält sich die Creaplot AG vor, eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einzufordern. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung fällig.
6.6 Bei Annullierung eines bereits erteilten Auftrages durch den Auftraggeber wird eine Pauschale von 30 Prozent der Auftragssumme in Rechnung gestellt, ohne das ein Nachweis über entgangene Erträge und bislang angefallene Kosten erfolgen muss. Übersteigen diese Kosten die Pauschale, hat die Creaplot AG das Recht, diese zusätzlich geltend zu machen. Erfolgt die Annullierung nach bereits getätigtem Produktionsstart, werden die bislang angefallenen Kosten - mindestens aber 50 Prozent der Auftragssumme - in Rechnung gestellt.
6.7 Der Auftraggeber unterliegt einer Solidarhaftung und haftet mit der Auftragsstellung sowie dem Gut zum Druck für den Endkunden und die fristgerechte Zahlung der Forderungen.
6.8 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist die Creaplot AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder sollten die AGB lückenhaft sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlichen am nächsten kommt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf sämtliche vertragliche Beziehungen findet schweizerisches Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Creaplot AG.
April 2018
Creaplot AG, CH-4142 Münchenstein